Phönix Objekta
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1070 Wien
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Phönix Objekta Handelsges.m.b.H.
Geltung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gelten für alle unsere Liefergeschäfte.
Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Käufers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sind unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gegebenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preise und Lieferzeiten. Zeichnun¬gen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind (mit Ausnahme von Preisen und Liefer¬zeiten) nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Soweit der Käufer eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindendes Angebot des Käufers. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auf¬tragsbestätigung annehmen. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, auch wenn die Bestellung gegenüber einem unserer Vertreter erfolgt ist.
Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk exklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden Preise nicht vorher vereinbart, sind für die Berechnung der Preise jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen ab Rechnungslegung sofort fällig. Sämtliche Zahlungen sind uns ausschließlich in EURO zu leisten.
Die Annahme von Wechsel gelten nicht an Zahlung statt. Wechsel und Schecks werden nur zah¬lungshalber angenommen und die Schuld wird erst durch die vollständige Zahlung getilgt. Wir über¬nehmen keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Diskontspesen (2 % über dem von unserer Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch Euro 10,--) und alle mit der Einlösung der Wechsel- und Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und unter Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungs¬bedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwür¬digkeit des Käufers zu mindern.
Entstehen nach Vertragsabschluss begründet Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder werden uns solche bei Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so sind wir berechtigt, entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu ver¬langen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und alle kreditierten Forderungen sofort fällig zu stel¬len.
Mustermaterial
Muster werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Von uns dem Käufer leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster verbleiben unser Eigentum. Mustermaterial ist mit Rück¬sicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung unverbind¬lich.
Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers.
Vorgesehene Liefertermine werden möglichst eingehalten, verlängern sich aber beim Eintritt unvor¬hergesehener Ereignisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Betriebsstörungen, Streiks, Feuer und Naturkatastrophen und/oder anderer Fälle höherer Gewalt, angemessen. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und zur zinsenfreien Rückerstattung einer allfällig empfangenen Anzahlung verpflichtet, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutre¬ten.
Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer, die Ware spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Ver¬schlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Vertragspartner sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und an uns schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt und steht es uns frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
Gefahrübergang und Erfüllungsort
Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh¬rende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum bestätigten Termin abzunehmen. Ansonsten ist der Käufer zur Zahlung von Lagerkosten verpflichtet und die Lieferung gilt als erbracht. Die vereinbarten Zah¬lungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Wien.
Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Warensendungen an das Ausland erfolgen per Nachname bzw. Vorauskassa. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Liefe¬rung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezo¬genen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld anzurechnen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Die Höhe der Zinsen liegt bei 8 % p.a. über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern bei 4 % p.a. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein und sind wir berechtigt sofort alle anderen noch nicht fälligen Raten sofort fällig und vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwalts¬kosten in Rechnung zu stellen. Weiters sind wir berechtigt, andere Aufträge umgehend zu stornieren.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Ein Eigentumserwerb des Käufers oder Dritter im Falle der Be- oder Verarbeitung unserer Vorbe¬haltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die Be- bzw. Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese verarbeitete Sache dient in voller Höhe zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, erwerben wir zumin¬dest Miteigentum an der neuen Sache bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat.
Der Käufer verpflichtet sich, zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung seine Forderungen aus Weiterveräußerungen an uns abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Lediglich für den Fall, dass auch ein Zulieferer verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend gemacht hat, werden uns die betreffenden Lieferforderungen im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren abgetreten.
Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder der Ware, an der wir Miteigentum haben, in ein Kontokorrent aufgenommen, so ist der Käufer verpflichtet, diese Forderungen an uns abzutreten. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Insolvenzverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung, ist der Käufer ver¬pflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder in sonstiger Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß vorstehendem Absatz abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind von uns Bevollmächtigte jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu erhalten, in den vorgenannten Fällen ist im übrigen die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme befugt sind, wie wir in diesem Falle auch berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, nach unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen.
Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so sind wir jederzeit berechtigt, unser Eigentum auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
Mängelrüge und Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen - nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen.
Der Käufer ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.
Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Dasselbe gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengen- und Qualitätsabweichungen. Bei Versäu¬mung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche zu.
Für Mängel der gelieferten Ware leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unse¬rer Wahl Ersatzlieferung vornehmen oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Andere Ansprüche - insbesondere Schadenersatzansprüche - des Käufers wegen Mängel sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht abgetreten werden.
Unwesentliche Abweichungen etwa in den Dimensionen, Ausführungen oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs sowie der Florverwerfung (Shading bei Teppichvelours) berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen bzw. unterliegen nicht der Gewährleistung.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet, verlegt oder unsachgemäß behandelt wird. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Rücksendungen dürfen ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht vorgenommen werden.
Mängel können vom Käufer erst dann geltend gemacht werden, wenn diese mehr als 4 % des Warenwertes der Lieferung betragen.
Es wird vereinbart, dass der Vertragspartner sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für unsere gelieferten Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistung/Garantie oder andere Haftungsansprüche jeglicher Art vollkommen aus.
Haftungsbeschränkungen
Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzli¬chen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermö¬gensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind jedenfalls ausgeschlossen.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberech¬tigte weist nach, dass der Fehler unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschul¬det worden ist.
Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen aus diesem Vertrag wie insbesondere Konkurs des Käufers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Käufers die Wahl, einen pauschalier¬ten Schadenersatz von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstan¬denen Schadens zu begehren.
Aufrechnungsverbot
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von uns schriftlich anerkannt worden sind. Wir oder mit uns verbundene Unternehmen können hingegen Forderungen im Wege der Aufrechnung geltend machen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis sowie sein Entstehen und seine Wirk¬samkeit betreffen sowie im Wechsel- und Scheckprozess ist das sachlich zuständige Gericht in 1030 Wien.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobene Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen. Die Anwen¬dung des UN-Kaufrechts über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Mündliche Nebenabreden zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.


